Begleitdienste / -service: Der Schwerpunkt der Begleitdienste liegt eher auf der Freizeitbeschäftigung und Tagesstrukturierung, wie etwa Gedächtnistraining, Spaziergänge, Begleitung zum Arzt oder zu Behörden. Zudem können pflegende Angehörige entspannt einen wichtigen Termin wahrnehmen, eigene Belange erledigen oder einfach sich selbst ein paar freie Stunden gönnen, wenn ein Mitarbeiter des Begleitdienstes für den Pflegebedürftigen da ist.
Behandlungspfleg: Die Behandlungspflege beschreibt die medizinische Pflege wie etwa die Wundversorgung, Blutdruck- und Blutzuckermessungen, Injektionen, das Anlegen von Kompressionsverbänden und die Medikamentengabe. Die Behandlungspflege muss ärztlich verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden.
Betreuung niederschwellig: Niedrigschwellige Betreuungsangebote richten sich an Menschen mit einer Erkrankung, wie etwa der Demenz, die einen erhöhten Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf zur Folge hat. Das Betreuungsangebot soll vor allem helfen, dass pflegende Angehörige entlastet werden.
Betreuung rechtlich: Die rechtliche oder gesetzliche Betreuung ist die rechtliche Vertretung eines volljährigen Menschen, der seine Angelegenheiten selbst nicht mehr alleine regeln kann. Die rechtliche Betreuung ist in den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Zuständig für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist das Betreuungsgericht am für den Aufenthaltsort des Hilfebedürftigen zuständigen Amtsgericht.
Fahrdienst: Die Fahrer der Fahrdienste bringen Sie bei Bedarf mit speziell ausgerüsteten Fahrzeugen an jeden Ort, den Sie wünschen. Der Vorteil ist, dass die Fahrdienste darauf eingestellt sind, dass Sie Begleitung benötigen oder etwa Gehhilfen haben. Auch wenn Sie auf einen Rollstuhl angewiesen sind, können Sie den Fahrdienst nutzen (keine Leistung der Pflegeversicherung, Anspruch zu Arztbesuchen gibt es erst ab Pflegegrad 3).
Grundpflege: Zur Grundpflege gehören Hilfeleistungen im Bereich der Körperpflege wie Waschen, Duschen, Baden, dem mundgerechten Zubereiten von Mahlzeiten und Essen anreichen und der Mobilität wie etwa Aufstehen, Lagern, Zubettgehen und Treppensteigen.
Haus-Notruf-System: Ein Haus-Notruf-System ist für alleinlebende Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen eine ideale Möglichkeit, in den eigenen vier Wänden zu bleiben und jederzeit Hilfe in Notsituationen herbeirufen zu können. Das Haus-Notruf-System arbeitet mit einem Funksender, der in Notsituationen bedient wird und Hilfe herbeiruft. Die Notrufzentrale sorgt beim Auslösen des Notrufes dafür, dass auch dann Hilfe kommt, wenn der Hilfebedürftige sich nicht mitteilen kann.
Hilfe zur Pflege: Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung in Deutschland zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ 61ff. Sozialgesetzbuch (SGB) XII geregelt. Im SGB XII wird ein gegenüber der Pflegeversicherung erweiterter Begriff von „Pflegebedürftigkeit“ verwendet.
Hospizdienst: Hospizdienste bieten eine Sterbebegleitung an, die vor allem Wert darauf legt, dass der Sterbende auch im letzten Lebensabschnitt ein möglichst hohes Maß an Lebensqualität erhält. Zudem erhalten die Angehörigen des Sterbenden eine hilfreiche Trauerbegleitung. Es gibt ambulante, teilstationäre und stationär tätige Hospizvereinigungen.
Intensivpflege: In der Regel richtet sich diese Pflege an Menschen, die zeitweise oder dauerhaft auf Beatmungsgeräte angewiesen sind. Sie wird ausschließlich von Pflegefachkräften, die in der Regel eine Zusatzqualifikation haben, ausgeführt.
Kombinationsleistung: Pflegebedürftige können Leistungen der professionellen Pflege, wie etwa einen Pflegedienst oder die Tagespflege (Pflegesachleistung) und das Pflegegeld der Pflegeversicherung miteinander kombinieren. Wird die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, wird ein entsprechend gemindertes Pflegegeld von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Dabei wird das Pflegegeld um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistung in Anspruch genommen wurde.
Kurzzeitpflege: Die Kurzzeitpflege ist ein zeitlich befristeter Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung. Sie ist besonders für Krisensituationen, etwa aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthalts, gedacht, um beispielsweise den Angehörigen Zeit für die Organisation und Vorbereitung der häuslichen Pflege zu ermöglichen.
Leistungskomplex: Leistungskomplexe gehören zur ambulanten Pflege und sind zusammengehörige, pflegerische Leistungen, die unabhängig vom Zeitaufwand mit einem festgelegten Preis abgerechnet werden.
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK): Eine Aufgabe des MDKs ist, für die Pflegekassen zu prüfen, ob und wie sehr ein Versicherter pflegebedürftig ist. Darüber hinaus überprüfen die Mitarbeiter des MDKs auch die Qualität der Leistungserbringung von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
Palliativpflege: Die Palliativpflege ist eine bestimmte Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung am Lebensende eines schwerkranken Menschen. Diese spezialisierte Pflege hat das Ziel, dass durch Behandlungs- und Pflegemaßnahmen ein positiver Effekt auf die Lebensqualität des Patienten erzielt wird.
Patientenverfügung: Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass man seinen Behandlungswunsch nicht mehr äußern kann. In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe sie wünschen oder untersagen.
Pflegehilfsmittel: Diese Hilfsmittel habe die Erleichterung der Pflege zum Ziel. Dazu zählen beispielsweise Pflegebetten, Lifter, Bettpfannen, Urinflaschen. Zudem gibt es auch Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie etwa Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel.
Pflegeperson: Eine Pflegeperson ist nicht erwerbsmäßig tätig, wenn sie einen Pflegebedürftigen regelmäßig in seiner häuslichen Umgebung unterstützt und pflegt. Meistens handelt es sich bei Pflegepersonen um Familienangehörige wie Ehepartner, Schwiegerkinder. Auch Nachbarn, Freunde, Bekannte oder sonstige Helfer können Pflegepersonen sein.
Pflegesachleistung: Pflegesachleistungen sind Pflegeleistungen, die von professionellen Pflegekräften, etwa vom Pflegedienst erbracht werden. Für die Pflegesachleistungen sind je nach Pflegegrad Höchstbeträge festgelegt. Im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung ist auch die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung möglich (Kombinationsleistung).
Pflegestützpunkt: Der Pflegestützpunkt ist eine Beratungsstelle für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Die Mitarbeiter des Pflegestützpunktes sollen Sie bei der Beantragung von Leistungen zur Hilfe bei der Pflege unterstützen. Im Pflegestützpunkt findet im Rahmen eines Fallmanagements die Pflegeberatung statt. Hier erhalten Sie Auskunft und Beratung in sämtlichen pflegerischen und organisatorischen Belangen.
Pflegezeitgesetz: Das Pflegezeitgesetz ermöglicht es Arbeitnehmern, sich für eine begrenzte Zeitdauer unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Während dieser Freistellung genießt der Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz.
Verhinderungspflege: Im Krankheits- oder Urlaubsfall der Pflegeperson oder sollte diese aus anderen Gründen verhindert sein. (Gerne auch stundenweise Verhinderungspflege ganzjährig.)
Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine bestimmte (Vertrauens-) Person für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können, alle oder bestimmte Aufgaben für Sie zu erledigen.
Wohngemeinschaft: Seit einiger Zeit gibt es neben dem Pflegeheim auch alternative Wohnformen, wie etwa die Wohngemeinschaft. Diese Angebote tragen dazu bei, dass auch hilfebedürftige Menschen möglichst lange ein selbstbestimmtes Leben führen können. Ambulant betreute Wohngemeinschaften können auch bei umfassendem Hilfebedarf eine Alternative zum Pflegeheim sein.